|
I.
Allgemeines:
|
|
1.
|
Diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Anbotes und bei Geschäftsabschluss
Vertragsinhalt. |
| 2. |
Die Büro-Organisations-GmbH & Co KG wird in der Folge
Lieferant und der Besteller Kunde genannt.
|
|
II. Leistungsumfang:
|
| 1. |
Der Lieferant liefert die in der Auftragsannahme näher bezeichnete
Hardware bzw. die Software in maschinenlesbarer Form auf einem Datenträger
einschließlich der dazugehörigen Dokumentation.
|
| 2. |
Art und Leistungsumfang der Software ergibt sich aus der
Dokumentation.
|
| 3. |
Die Installation der Software wird - sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen sind - vom Lieferanten eigenverantwortlich übernommen.
|
| 4. |
Schulungen werden vom Lieferanten nicht durchgeführt. Über Wunsch
des Kunden wird ihm jedoch kostenlos eine Schulung durch ein vom Lieferant
unabhängiges Unternehmen vermittelt. Der Schulungsvertrag ist ein eigenständiger
und vom vorliegenden Rechtsverhältnis unabhängig. Ansprüche aus dem
einen Rechtsverhältnis können Verbindlichkeiten aus dem jeweils anderen
nicht entgegengehalten werden.
|
5.
Die Eigenschaften des
Leistungsgegenstandes ergeben sich ausschließlich aus den
unter
den Punkten II.1. und 2.
genannten Unterlagen. |
|
III.
Geräteeinsatz:
|
|
Die
Software ist auf solchen Geräten lauffähig, welche die spezifizierten
Mindestanforderungen laut Dokumentation erfüllen
|
|
IV.
Lieferung:
|
| 1. |
Die Gefahr geht mit Installation an den Kunden über.
|
| 2. |
Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn
sie im Einzelfall zwischen dem Lieferanten und dem Kunden schriftlich als
verbindlich vereinbart worden sind. In allen anderen Fällen sind sie
unverbindlich.
|
| 3. |
Ist der Lieferant an der Einhaltung einer verbindlichen Frist
aufgrund höherer Gewalt gehindert, so verlängert sich die Frist um den
Zeitraum, den das Hindernis andauert. Der höheren Gewalt stehen
unvorhersehbare und vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände gleich,
die dem Lieferanten die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich
machen. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung
dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant endgültig von
seiner Leistungspflicht frei.
|
| 4. |
Der Kunde kann aus verzögerter oder unterbliebener Lieferung keine
Ansprüche irgendwelcher Art ableiten.
|
| 5. |
Hält der Kunde seine Verpflichtung nicht ein, ist er offenbar dazu
nicht in der Lage oder erklärt er, dass er seine Verpflichtungen nicht
einhalten wird oder übernimmt er die Ware nicht, so ist der Lieferant
berechtigt, entweder auf Erfüllung zu drängen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle des Rücktritts vom Vertrag verpflichtet sich der Kunde, vollen
Schadenersatz zu leisten, wobei einvernehmlich 35 % des vollen Kaufpreises
als pauschaler Mindestschaden vereinbart werden. |
|
V.
Vergütung: Zahlungsbedingungen:
|
| 1. |
Die Preise verstehen sich ab Lager Wien. Die Kosten des Transportes
der Ware zum Aufstellungsort und die Aufstellungskosten trägt der Kunde.
|
| 2. |
Alle Preise wurden aufgrund der am Tage der Bestellung gültigen
Listenpreise erstellt. Hat sich der Listenpreis am Tage der Lieferung
gegenüber dem am Tag der Auftragserteilung gültigen Listenpreis verändert,
so ändert sich im selben Verhältnis der in der Bestellung genannte Preis
nach oben oder unten. Preiserhöhungen unter 5 % gelten als vom Kunde
akzeptiert; darüberhinausgehende Preisänderungen geben dem Kunden das
Recht, binnen acht Tagen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
|
| 3. |
Bei Aufträgen, die mehrere Softwarepakete und/oder Maschinen
umfassen, ist der Lieferant berechtigt, nach Lieferung jedes
Softwarepakets oder jeder einzelnen Maschine dies gesondert zu
fakturieren. Für diese Teilfakturen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
|
| 4. |
Sämtliche Zahlungen sind sofort nach
Rechnungszugang ohne Abzug zu
leisten. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur
berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht
bestritten ist.
|
| 5. |
Bei nicht pünktlicher Bezahlung werden Verzugszinsen in der Höhe
von 1,5 % per Monat berechnet.
|
| 6. |
Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, den Kunden mit
allen zweckmäßigen, durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten
auflaufenden Spesen, insbesondere auch den Kosten der Mahnung und
Intervention eines Inkassobüros bzw. Rechtsanwaltes (nach den jeweils
geltenden gesetzlichen Tarifen) zu belasten. Er ist weiters berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und die Rückstellung der Maschine auf Kosten
des Kunden zu begehren.
|
| 7. |
Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung von Spesen und
Verzugszinsen verrechnet.
|
| 8. |
Angestellte der Lieferanten sind nur gegen Vorweisung einer
schriftlichen Inkassoberechtigung des Lieferanten befugt, Zahlungen
entgegenzunehmen; die Übernahme von Verrechnungsscheck ist ihnen
gestattet.
|
| 9.
Der Lieferant ist
berechtigt, die Erfüllung des Vertrages in Teilleistungen zu erbringen
und können
gesondert oder in der Schlussfaktura verrechnet werden. Teilleistungen
sind in der Gewährleistung abgeschlossene, selbständige Teile von
Leistungen. |
|
VI.
Pflichten des Kunden:
|
| 1. |
Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich mit allen Informationen
zu versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch den
Lieferanten (insbesondere bestehende Hardware, Netzwerkkonfiguration,
Verkabelung, etc.) erforderlich sind.
|
| 2. |
Der Kunde benennt rechtzeitig einen Gesprächspartner, der dem
Lieferanten für die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Verfügung
steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.
|
| 3. |
Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der
Software-Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Geräte und
Programme geschultes Personal zur Verfügung steht.
|
| 4. |
Im Falle der Installation durch den Lieferanten stellt der Kunde
unentgeltlich die erforderliche Maschinenzeit und das Bedienungspersonal
der Anlage für die Dauer der Installation zur Verfügung.
|
| 5. |
Die Abnahme der Hard- und Software durch den Kunden erfolgt durch
eine Funktionsüberprüfung unmittelbar nach Installation/Auslieferung der
Ware, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Wird die Abnahme
während dieser Frist aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht
durchgeführt, so gilt die Ware als abgenommen.
|
| 6. |
Der Kunde ist verpflichtet, die in der Benutzerdokumentation
erhaltenen Bedienungsanweisungen zu befolgen.
|
| 7. |
Der Kunde wird Fehler in der Software dem Lieferanten unverzüglich
schriftlich mitteilen, die zu ihrer Beseitigung erforderlichen
Informationen geben und nötigenfalls seine Datenverarbeitungsanlage zu
Testzwecken zur Verfügung stellen.
|
|
VII.
Gewährleistung:
|
| 1. |
Die
Vertragsparteien stimmen darin überein, dass nach dem Stand der
Technik Fehler in der Software auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht
ausgeschlossen werden können.
|
| 2. |
Der Lieferant gewährleistet die Übereinstimmung der Funktionen
der Hard- bzw. Software in der vom Kunden verwendeten (eingesetzten)
Fassung mit den in der Dokumentation festgelegten Spezifikationen. Ein
Fehler der Software liegt nur dann vor, wenn die Funktion desselben von
der in der gültigen
Funktionsbeschreibung festgelegten Weise abweicht.
|
| 3. |
Der Lieferant übernimmt keine
Gewähr dafür, dass der Datenträger
keine Material- oder Herstellungsfehler aufweist. Sollte der Datenträger
nicht fehlerfrei sein, kann der Kunde Ersatzlieferung verlangen.
|
| 4. |
Der Lieferant hat die Fehler in angemessener Zeit auf eigene Kosten
zu beseitigen. Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl des Lieferanten
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Lieferant ist zu mehrfacher
Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bleiben wiederholte
Nachbesserungsversuche des Lieferanten erfolglos oder bietet der Lieferant
keine fehlerfreie Hard- oder Software an, so kann der Kunde unter den
gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
|
| 5. |
Die Gewährleistung entfällt, wenn
|
|
|
● |
der Mangel nicht reproduzierbar ist;
|
|
|
● |
der Mangel auf Bedienungsfehler zurückzuführen ist;
|
|
|
● |
die Software auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die
Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung
gemäß der Programmspezifikation aufweist;
|
|
|
● |
der Kunde die Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt;
|
|
|
● |
der Kunde die Vertragsprodukte mit nicht vom Lieferanten
gelieferten Produkten ohne vorherige schriftlicher Genehmigung
des Lieferanten verbindet;
|
|
|
● |
die Mängelrüge nicht unverzüglich schriftlich gelten gemacht
wird;
|
|
|
● |
der Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder
mangelhafter Mitwirkung des Kunden beruht.
|
|
Beseitigt
der Lieferant auf Wunsch des Kunden einen solchen Mangel oder ist der
Lieferant aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden, ohne dass der
Kunde einen Programmfehler nachgewiesen hat, so kann der Lieferant eine
angemessene Vergütung verlangen.
|
| 6. |
Die Gewährleistungsfrist
beträgt für
fabrikneue
Sachen 2 Jahre, für gebrauchte Sachen 1 Jahr.
|
7. Für Kaufleute gilt:
Die Bestimmung des § 924 ABGB ist auf dieses Vertragsverhältnis
nicht anzuwenden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate; bei
gebrauchten beweglichen
Sachen
6 Monate. Mängelrügen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. |
|
8.
Weitergehende
Ansprüche des Kunden aus dem Titel der Gewährleistung bestehen nicht. |
|
VIII.
Eigentumsvorbehalt:
|
| 1. |
Der Lieferant bleibt Eigentümer der Ware, bis der Kaufpreis samt
Zinsen und Kosten voll bezahlt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der
Kunde nach Übernahme der Ware für alle Schäden durch Bruch, Feuer,
Diebstahl oder Elementarereignisse bis zum vollen Verkaufspreis; er
verpflichtet sich, die Ware weder zu verleihen, noch zu verpfänden, noch
zu veräußern, sowie jede Adressenänderung sofort schriftlich
mitzuteilen.
|
| 2. |
Eine allfällige Pfändung der Ware während des aufrechten
Eigentumsvorbehaltes ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich
bekanntzugeben; der Kunde übernimmt die Kosten einer notwendig werdenden
Pfandfreistellung.
|
|
IX.
Haftung:
|
|
Der
Lieferant übernimmt eine Haftung nur, soweit eine solche ausdrücklich
geregelt ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei
Vertragsabschluß, Unvermögen oder Unmöglichkeit der Leistung, sowie
eine Handlung für Folgeschäden und Schäden aus Beratung und Unterstützung
beim Einsatz der Hard- oder Software oder aus Software-Programmfehlern sind
sowohl gegen den Lieferanten als auch gegen deren Händler ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder
wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Bei
Verlust und Beschädigung von Datenträgern beschränkt sich die
Ersatzpflicht des Lieferanten auf den Materialwert der Datenträger und umfasst
insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung
verlorener Daten.
Mit
Ausnahme von vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachten
Schäden haften weder der Lieferant noch deren Händler für irgendeinen
Schaden, der auf die Verwendung oder die Unmöglichkeit der Verwendung der
Software zurückzuführen ist. Dies gilt ohne Ausnahme auch für entgangen
Geschäftsgewinn, Betriebsunterbrechungen, entgangene Geschäftsinformationen
oder anderen finanziellen Verlust. In jedem Fall ist die Haftung des
Lieferanten auf den Betrag beschränkt, den der Kunde für dieses Produkt
bezahlt hat. Von dieser Haftungsbeschränkung bleiben Ansprüche des
Produkthaftungsgesetzes unberührt. Aufgrund von auftretenden Daten- und
Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungs-
fehlern kann die völlige Mängelfreiheit des Programms nicht zugesichert
sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen
werden. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass für die regelmäßige,
mindestens tägliche Datensicherung und deren Verwahrung eine einfache
Rekonstruktion etwaig verlorengegangener Daten möglich ist.
|
|
X.
Schutzrechte:
|
|
Der
Lieferant steht dafür ein, dass die Hard- und Software frei von Rechten
Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden ausschließen
oder einschränken.
|
|
XI.
Hardware-/Software-Wartung:
|
| 1. |
Wird bei Vertragsabschluß kein gesonderter
Hardware/Software-Wartungsvertrag abgeschlossen, bestehen für den
Lieferanten keinerlei Wartungspflichten.
|
| 2. |
Wird kein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen, so läuft die
Gewährleistungsfrist für geheime Mängel ab Lieferdatum.
|
|
XII.
Rücktrittsrecht:
|
| 1. |
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertag beiderseits
fristlos gekündigt werden. In einem solchen Fall ist der Kunde
verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen die Hardware zurückzustellen bzw.
die Software zu löschen und vorhandene Kopien sowie die dazugehörige
Dokumentation und Materialien innerhalb der gleichen Frist an den
Lieferanten zurückzugeben.
|
| 2. |
Ist der Kunde Verbraucher
i.S.d KSchG und wurde das Anbot
weder in den
Geschäftsräumlichkeiten des Lieferanten noch bei einem vom Lieferanten auf
einer Messe oder bei einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann der
Kunde von diesem Anbot bzw. vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche
erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Kopie dieses
Anbotes bzw. dem Zustandekommen des Vertrages. Das Rücktrittsrecht
erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des
Vertrags durch beide Vertragsparteien.
|
|
XIII.
Erfüllungsort, Gerichtsstand:
|
| 1. |
Erfüllungsort ist Dornbirn.
|
| 2. |
Als Gerichtsstand wird ausschließlich das für Dornbirn sachliche
zuständige Gericht vereinbart.
|
| 3. |
Für
Konsumenten gilt folgendes: Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
diesem Vertrag wird bei Klagen wider den Konsumenten ausschließlich das
sachlich für den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt - sohin die im
Anbot angeführte Adresse des Kunden - zuständige Gericht vereinbart.
Eine Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes nach
Unterfertigung dieser Urkunde hindert die Gültigkeit der
Gerichtsstandvereinbarung nicht.
Bei Klagen gegen den Verkäufer gilt der oben unter Punkt XIII.2
beschriebene Gerichtsstand als vereinbart. |
|
XIV.
Schlussbestimmungen:
|
| 1. |
Diese Bedingungen enthalten sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich
des Vertragsgegenstandes. Änderungen und Ergänzungen zu diesem
Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform;
dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
|
| 2. |
Ist der Kunde Unternehmer, so erklärt er,
dass er diesen Vertrag für
die Zwecke des von ihm geführten Betriebes und sohin als Unternehmer
abschließt. Sollte das Produkthaftungsgesetz Gültigkeit haben, wird
vereinbart, dass für Sachschäden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes
der Lieferant nicht haftet.
|
| 3. |
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
Der Lieferant und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine
unwirksame Bedingung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen am nächsten kommt zu ersetzen.
|
| 4. |
Der Lieferant ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
|
| 5. |
Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
|